Chriwa Group - Water matters. We care.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN für Materiallieferungen und Leistungen

der Firma Chriwa Wasseraufbereitungstechnik GmbH, Bruchweg 30, 29313 Hambühren/DE

Stand 12.09.2023

 

I. Angebot

1.   Angebote, zu deren Abgabe der Auftraggeber den Bieter aufgefordert hat, sind kostenlos und rechtsverbindlich abzugeben, es sei denn, die Parteien vereinbaren in schriftlicher Form etwas anderes.

2.   Mit der Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter diese Bedingungen und alle weiteren Bedingungen der Anfrage vorbehaltlos an.

3.   Es ist Angelegenheit des Bieters, sich vor Abgabe eines Angebotes über alle örtlichen Verhältnisse, sämtliche Bedingungen, Einflüsse und bestehende Vorschriften zu informieren und diese zu berücksichtigen.

4.   Das Angebot hat die von dem Bieter zu erbringenden Nebenleistungen (z.B.  Baustelleneinrichtung und -räumung, sachgemäße Lagerung, Gestellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen, Lohnnebenkosten) zu umfassen.

5.   Angebote sind mit Nettopreisen ausschließlich Umsatzsteuer abzugeben.

 

II. Auftrag

1.   Nur schriftlich erteilte Aufträge, Rahmen-vereinbarungen und Auftragsänderungen gelten als verbindlich vereinbart.

2.   Forderungen, die sich auf nicht verbindlich vereinbarte Aufträge oder Auftragsänderungen beziehen, werden grundsätzlich nicht anerkannt.

 

III. Lieferung

1.   Lieferungen erfolgen immer frei Bestimmungsort einschließlich Entladen, Verpackung und ggf. Verzollung.

2.   Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine (Versandanzeigen) müssen sämtliche Auftragsdaten des Auftraggebers enthalten, wie Bestellnummer, Projektnummer, Angaben über Art, Menge und Gewicht der gelieferten Gegenstände. Der Auftraggeber behält sich vor, Lieferungen ohne ordnungsgemäßen Lieferschein zurückzuweisen.

3.   Die Gefahr geht mit der Abnahme nach Lieferung auf den Auftraggeber über.

 

IV. Auftragsdurchführung

1.   Der Auftragnehmer führt die Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung aus und stellt für seinen Arbeitsbereich das verantwortliche Aufsichtspersonal. Er trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige Verantwortung, insbesondere in zivilrechtlicher, bergrechtlicher, arbeitsrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Vorschriften entstehen und hält den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei.

2.   Auf Baustellen gelten die jeweiligen gültigen Sicherheitsbestimmungen, die dem Auftragnehmer jederzeit auf schriftliche Anforderung in Textform zur Einsichtnahme überlassen werden. Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit Materiallieferungen ergeben sich aus der Beschaffenheit des Materials und sind vom Materiallieferant rechtzeitig bzw. spätestens vor der Materiallieferung zur Verfügung zu stellen.

Für Dienstleistungen sind Bautagebücher oder andere ähnliche Dienstleistungsnachweise der täglich ausgeführten Leistung zu führen.

3.   Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen auf Baustellen des Auftraggebers ohne Erlaubnis des Auftraggebers weder verändern noch entfernen.

4.   Der Auftrag verpflichtet den Auftragnehmer auch zur Überlassung von Betriebsanleitungen, Handbüchern, Anweisungen, Berichten, Plänen, Zeichnungen, kopierfähigen Zeichnungsoriginalen als Revisions-zeichnungen, Abnahmezeugnissen und statischen Berechnungen sowie behördliche Genehmigungen.

 

V. Subunternehmer

1.   Die Lieferung durch Dritte/Subunternehmer entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Auftrages und von seinen Haftungs- und Gewährleistungsverpflichtungen.

 

VI. Material-Kennzeichnung

1.   Zur Identifizierung an dem Bestimmungsort müssen grundsätzlich alle gelieferten Teile gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat wetterfest und an leicht sichtbarer Stelle sowie mit ausreichend großen Schriftzeichen zu erfolgen.

 

VII. Prüfung der Leistungen

1.   Der Auftraggeber der Lieferung kann jederzeit Kontrollen über den Auftragsfortschritt vornehmen und Änderungen in Abstimmung mit dem Auftragnehmer durchführen lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hierzu alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und mitzuwirken.

 

VIII. Abnahme der Leistungen

1.   Der Auftraggeber ist zur Abnahme mangelfreier und vollständiger Lieferungen verpflichtet.

 

IX. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln

1.   Der Auftragnehmer hat den Auftrag zur Lieferung so zu erfüllen, dass der Vertragsgegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und mit den Zeichnungen und Spezifikationen genau übereinstimmt. Der Vertragsgegenstand muss zum Zeitpunkt der Abnahme/Herstellung den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Lieferung ist durch den Auftragnehmer frei von Rechtsmängeln zu erbringen. Ist der Vertragsgegenstand nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Auftraggeber innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist die Aufnahme der Nacherfüllung (Beseitigung von Sach- und/oder Rechtsmängeln, Ersatzlieferung oder Neuherstellung) verlangen. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Kaufsache innerhalb von einer Frist von mindestens zwei Wochen nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.

2.   Der Auftragnehmer hat im Gewährleistungsfall auch die Kosten für die Auffindung von Mängeln, Fehlern oder Schäden und deren Ursache zu tragen sowie sämtliche Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang durch Ausbau, Transport, Untersuchung, Reparatur und Einbau entstehen.

3.   Daneben bleiben alle gesetzlichen Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere diejenigen des Kauf- und Werkvertragsrechts, sowie die vom Auftragnehmer ausgesprochenen Garantiezusagen bestehen.

4.   Erfüllungsort für Reklamationen des Auftraggebers ist der vereinbarte Bestimmungsort.

 

X. Verjährung

1.   Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Mängel beginnt mit dem Zeitpunkt der mängelfreien Ablieferung/Abnahme.

2.   Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Mängel beträgt 3 Jahre, bei Bauwerken, einschließlich der Zulieferung/Herstellung darin aufzunehmender Einzelteile 5 Jahre, soweit das Gesetz keine längere Gewährleistungsfrist vorsieht.

3.   Für im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte Einzelteile beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils neu. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

 

XI. Abrechnung

1.   Jeder Auftrag ist unverzüglich, sorgfältig und leicht prüfbar abzurechnen. Rechnungen müssen die Bestellnummer und Projektnummer sowie alle anderen in der Bestellung genannten besonderen Angaben enthalten, der Gesamtnettobetrag und die Umsatzsteuer sind gesondert auszuweisen. Die aktuell geltenden Vorschriften des UStG sind zu beachten.

 

XII. Zahlung

1.   Zahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Lieferung oder Leistung, Rechnungserhalt und Rechnungsprüfung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsziele:

3% Skonto innerhalb von 8 Tagen,

2% Skonto innerhalb von 14 Tagen,

30 Tage netto oder

60 Tage netto.

2.   Abschlagszahlungen werden nur geleistet, wenn sie vereinbart wurden. Dafür kann der Auftraggeber eine Sicherungsbürgschaft oder sonstige Sicherheiten vom Auftragnehmer verlangen.

3.   Geleistete Abschlags- und Vorauszahlungen haben abgeltende Wirkung und unterliegen daher nicht rückwirkend etwa vereinbarten Preisgleitklauseln.

4.   Eine Begleichung der Schlussrechnung kann nur nach vollständiger Vorlage der vertraglich vereinbarten Dokumentation erfolgen.

 

XIII. Haftung

1.   Der Auftragnehmer haftet für alle Sachen, die er für alle Schäden, die er seine Gehilfen oder Subunternehmer dem Auftraggeber, dessen Personal oder der Umwelt zufügen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensansprüchen Dritter, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht haben, stellt er den Auftraggeber frei.

 

XIV. Versicherung

1.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten, die alle sich aus dem Auftrag ergebenden Haftungsrisiken deckt. In den Versicherungsschutz ist auch die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen einzubeziehen, deren sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrages bedient.

 

XV. Kündigung

1.   Abweichend von § 649 Satz 2 BGB gelten im Falle der Kündigung des Auftraggebers vor der Vollendung des Werkes die nachfolgenden Bestimmungen:

- Hat der Auftraggeber den Grund, der zur Kündigung geführt hat, zu vertreten, so wird der bereits ausgeführte Teil der Lieferung vergütet.

- Hat der Auftragnehmer den Grund, der zur Kündigung geführt hat, zu vertreten, so kann der Auftraggeber auf eine weitere Ausführung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit die nicht bereits ausgeführten Arbeiten für den Auftraggeber von Interesse sind, deren Auslieferung verlangen und den noch nicht vollendeten Teil der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen. Für die bereits ausgeführten Arbeiten, soweit sie vom Auftraggeber übernommen werden, erhält der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung abzüglich etwaiger Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Fertigstellung der Leistung entstehen.

- Als Kündigungsgründe, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gelten insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie grobe Verstöße in Bezug auf Qualität, vereinbarte Termine, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen.

 

XVI. Unterlagen

1.   Pläne, Schriftstücke, Konstruktionen, Zeichnungen, Modelle usw., die dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages übergeben werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind nach Beendigung des Auftrages vollständig einschließlich sämtlicher Kopien und in geordneter Form zurückzugeben.

 

XVII. Schutzrechte

1.   Wenn durch die Ausführung des Auftrages Schutzrechte berührt werden, hat der Auftragnehmer sich auf seine Kosten die nötigen Lizenzen zu beschaffen und den Auftraggeber von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der Verletzung der Schutzrechte erwachsen können. Werden eigene Schutzrechte des Auftragnehmers berührt, so gewährt er dem Auftraggeber zugleich mit der Ausführung des Auftrages das unwiderrufliche Recht zur uneingeschränkten und kostenlosen Benutzung dieser Schutzrechte. Sollte der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages Erfindungen machen, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Erfindungen uneingeschränkt und kostenlos zu benutzen.

 

XVIII. Geheimhaltung

1.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen des Auftraggebers sowie alle Informationen, die ihm bei seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort.

 

XIX. Höhere Gewalt

1.   Bei Eintreten von Fällen höherer Gewalt sind die Termine für die Erfüllung der Lieferungen einvernehmlich zu verschieben. Solche Fälle sind insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage, organisierte Arbeitskämpfe, nicht jedoch insbesondere wilde Streiks. Sollten Fälle höherer Gewalt auftreten, sind diese spätestens 4 Kalendertage nach Eintreten schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der ursprünglichen Termine zu ermöglichen oder die Verschiebung abzukürzen.

 

XX. Gerichtsstandort und Rechtswahl

1.   Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lüneburg.

2.   Es gelten die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des internationalen Kaufrechts gelten nicht für die nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abzuwickelnden Aufträge.